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•NEUES THEMA17.07.2024, 00:11 Uhr
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• Zum Compact-Verbot
Daß einem die Hetzer-Drecksau Elsässer nicht leidtun muß. versteht sich von selbst. Es stellt sich aber dennoch - und auch deshalb! - die Frage, wozu dem Klassenfeind das Verbot des Compact-Magazins mithilfe das Vereinsgestzes tatsächlich dienen soll. An das langfristige Vorgehen des Verfassungschutzes gegen die Tageszeitung junge Welt mithilfe eine ähnlichen Argumentationsstruktur (Zeitung = Organisation) sei erinnert:
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Der Kommentar von Claudia Wangerin auf tp von gestern:
Compact-Verbot: Warum gerade jetzt?
16. Juli 2024 Claudia Wangerin
Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit gehört bei Compact zum guten Ton. Bekannt ist das seit Jahren. Wen der Chefredakteur verhaften lassen wollte. Ein Kommentar.
Wenn ein Revolverblatt und sein Chefredakteur seit mehr als zehn Jahren durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit auffallen, mag die Nachricht vom Verbot des Magazins spontan Erleichterung und Freude auslösen. Aber von "Das wurde ja Zeit" ist es nicht weit bis "Warum gerade jetzt?" So auch im Fall des heute vom Bundesinnenministerium verbotenen Compact-Magazins.
Das Ministerium selbst spricht von einem "harten Schlag gegen die rechtsextremistische Szene" und erläutert auf seiner Homepage, warum das Verbot aus seiner Sicht gerechtfertigt ist und weder Presse- noch Meinungsfreiheit verletzt: Die Compact-Magazin GmbH nehme "eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung" ein und missbrauche "ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten", heißt es dort.
"In ihren Publikationen und Online-Auftritten propagiert die "Compact-Magazin " ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept, das nach ihrer Ansicht "ethnisch Fremde" aus dem Staatsvolk ausschließen will. Die Menschenwürde derer wird missachtet, die nicht in dieses ethnische Konzept passen. Die "Compact-Magazin " bedient sich dabei einer Widerstands- und Revolutionsrhetorik und nutzt gezielte Grenzüberschreitungen ebenso wie verzerrende und manipulative Darstellungen. (...) / Es ist zu befürchten, dass Rezipienten der Medienprodukte durch die rassistischen, antisemitischen, minderheitenfeindlichen, geschichtsrevisionistischen oder verschwörungstheoretischen Publikationen, die offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden." (Bundesministerium des Inneren und für Heimat, 16. Juli 2024)
Compact: Die Verbotsbegründung und ein schlechtes Beispiel
Angesichts dieser Begründung ist es erstaunlich, welche Beispiele für die aggressiv-kämpferische Haltung in einem ARD-Bericht zuerst genannt wurden:
"Nach Belegen dafür muss man in der Tat nicht lange suchen: Compact sprach von sich selbst als "Widerstand", seit der Pandemie wurde das politische System als Corona- oder Impf-"Diktatur" diffamiert. In einer Sendung zur Vogelgrippe hieß es kürzlich, "neuer Impfterror" sei im Anmarsch, während der Corona-Pandemie seien die Menschen "zwangsgeimpft" worden." (tagesschau.de, 16. Juli 2024)
Unsachliche und überzogene Kritik an den Corona-Maßnahmen und der sektoralen Impfpflicht ist aber gerade kein Alleinstellungsmerkmal von Ultrarechten. Wenn diese Schlagworte von öffentlich-rechtlichen Medien als "aggressiv-kämpferisch" genug für ein Medienverbot wahrgenommen werden, sollte diese Wahrnehmung nachdenklich machen – mehr als die Verbotsbegründung des Ministeriums selbst.
Denn rassistische Äußerungen des Chefredakteurs Jürgen Elsässer ("Hilfe, die Roma kommen") sind seit Jahren bekannt – ebenso sein Aufruf an die Bundeswehr, eigenmächtig "die Grenzen zu sichern".
Warum nennen öffentlich-rechtliche Medien gerade an erster Stelle ein Beispiel, das die Lager durchmischt, weil das Thema Corona-Maßnahmen die Grundrechte ganz unterschiedlicher Menschen tangiert, deren Vertrauen in den Staat und die Pharmakonzerne zu wünschen übrig lässt? - Gerade das lässt sich nicht mit Verboten wiederherstellen, während der Schutz der Menschenwürde von Minderheiten durchaus ein legitimer Verbotsgrund sein kann.
Compact-Chef forderte 2015 Verhaftung der Kanzlerin
Dass das Hochglanzmagazin des Ex-Linken und Neurechten Elsässer in der Amtszeit von Bundesinnenminister Horst Seehofer nicht verboten wurde, überrascht kaum: Der CSU-Politiker war lange zuvor für einen harten Kurs in der Asyl- und Migrationspolitik bekannt, den er gegenüber der damaligen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) nicht durchsetzen konnte.
Im Zuge dieses Streits hatte sich Elsässer publizistisch nicht nur auf Seehofers Seite geschlagen, sondern am 23. November 2015 sogar auf seinem Blog gefordert: "Herr Seehofer, bitte verhaften Sie Frau Merkel!"
Zu einem solchen Showdown kam es bekanntermaßen nicht – doch Seehofers Motivation, Elsässer publizistisch einzuschränken, blieb erkennbar gering. Aber auch unter Seehofers Nachfolgerin Nancy Faeser (SPD) ab Ende 2021 ließ sich das Ministerium gut zweieinhalb Jahre Zeit.
Eine Ministerin im Kreuzfeuer der Kritik
Faeser galt als engagierte bürgerliche Antifaschistin und Feindbild der rechten Szene, seit sie im hessischen Untersuchungsausschuss zum "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) jahrelang Aufklärungsarbeit geleistet hatte.
Von rechten Medien wurde im Februar 2022 ihr Gastbeitrag im Magazin Antifa skandalisiert – dem Magazin der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA). Darunter litten aber damals nicht die Umfragewerte der SPD.
Solidarität erfuhr Faeser während dieser rechten Kampagne von Linken verschiedenster Gruppen und Parteien, die ihr mittlerweile vorwerfen, sich bei der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) migrationspolitisch der AfD angenähert zu haben. Als "Antifa-Ministerin" gilt sie aber nach wie vor im Umfeld der AfD und in Neonazikreisen. Die SPD ist inzwischen von 22 bis 23 Prozent im Frühjahr 2022 auf 14 bis 16 Prozent im Juli dieses Jahres abgerutscht.
Nancy Faeser seit Kandidatur in Hessen angezählt
Für das aktuelle Medienverbot wurde also von Faesers Ministerium ein Zeitpunkt der eigenen Schwäche gewählt, zu dem die SPD hinter der von Elsässer bevorzugten AfD liegt. Auch bei der Europawahl am 9. Juni lag die Kanzlerpartei zwei Prozentpunkte hinter der AfD, die damit zweitstärkste Kraft hinter der Union wurde.
Faeser selbst gilt als angezählt, seit die Ministerin im Oktober 2023 als Spitzenkandidatin ihrer Partei zur Landtagswahl in Hessen antrat und eine historische Niederlage einstecken musste.
Hier lag die SPD sogar mehr als drei Prozentpunkte hinter der AfD. Dass Faeser als Bundesministerin in den vergeblichen Landtagswahlkampf Zeit und Energie gestreckt hatte ("Meine Herzensangelegenheit ist Hessen"), war schon vor ihrer Wahlflaute Gegenstand von Diskussionen. Von links betrachtet hat sie sich nach rechts bewegt, ist aber dort nicht angekommen und gewollt.
Schwerer Schlag gegen rechtsextreme Szene oder Eigentor?
Ob das Medienverbot zu diesem Zeitpunkt wirklich der harte Schlag gegen die rechtsextreme Szene ist, den Faesers Ministerium darin sehen möchte, oder ob sie daraus letztendlich gestärkt hervorgeht, muss sich zeigen.
Denn erwartbar spricht die AfD von einem "schweren Schlag gegen die Pressefreiheit"; und da Elsässer tatsächlich eher Demagoge und Bewegungsunternehmer als Journalist ist, könnte er sich in der neuen Situation besser zurechtfinden als von Faeser und Co. erhofft.
Das Verbot bezeichnete er laut einem RBB-Bericht als "faschistische Maßnahme", die AfD, die damit eigentlich getroffen werden solle, als "parlamentarische Hauptvertretung der Opposition". Gegen das Verbot steht ihm der Klageweg offen.
Das Juramagazin Legal Tribune Online warf heute bereits die Frage auf, ob das Vereinsgesetz, auf das sich das Verbot formell stützt, überhaupt auf Compact anwendbar ist. Das Ministerium hatte dies sinngemäß mit dem aktivistischen Charakter des Mediums "gegen die verfassungsmäßige Ordnung" begründet. Letzteres könnte allerdings auch Folgen für linke Medien haben, die im Verfassungsschutzbericht auftauchen.
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Compact-Verbot: Warum gerade jetzt?
16. Juli 2024 Claudia Wangerin
Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit gehört bei Compact zum guten Ton. Bekannt ist das seit Jahren. Wen der Chefredakteur verhaften lassen wollte. Ein Kommentar.
Wenn ein Revolverblatt und sein Chefredakteur seit mehr als zehn Jahren durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit auffallen, mag die Nachricht vom Verbot des Magazins spontan Erleichterung und Freude auslösen. Aber von "Das wurde ja Zeit" ist es nicht weit bis "Warum gerade jetzt?" So auch im Fall des heute vom Bundesinnenministerium verbotenen Compact-Magazins.
Das Ministerium selbst spricht von einem "harten Schlag gegen die rechtsextremistische Szene" und erläutert auf seiner Homepage, warum das Verbot aus seiner Sicht gerechtfertigt ist und weder Presse- noch Meinungsfreiheit verletzt: Die Compact-Magazin GmbH nehme "eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung" ein und missbrauche "ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten", heißt es dort.
"In ihren Publikationen und Online-Auftritten propagiert die "Compact-Magazin " ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept, das nach ihrer Ansicht "ethnisch Fremde" aus dem Staatsvolk ausschließen will. Die Menschenwürde derer wird missachtet, die nicht in dieses ethnische Konzept passen. Die "Compact-Magazin " bedient sich dabei einer Widerstands- und Revolutionsrhetorik und nutzt gezielte Grenzüberschreitungen ebenso wie verzerrende und manipulative Darstellungen. (...) / Es ist zu befürchten, dass Rezipienten der Medienprodukte durch die rassistischen, antisemitischen, minderheitenfeindlichen, geschichtsrevisionistischen oder verschwörungstheoretischen Publikationen, die offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden." (Bundesministerium des Inneren und für Heimat, 16. Juli 2024)
Compact: Die Verbotsbegründung und ein schlechtes Beispiel
Angesichts dieser Begründung ist es erstaunlich, welche Beispiele für die aggressiv-kämpferische Haltung in einem ARD-Bericht zuerst genannt wurden:
"Nach Belegen dafür muss man in der Tat nicht lange suchen: Compact sprach von sich selbst als "Widerstand", seit der Pandemie wurde das politische System als Corona- oder Impf-"Diktatur" diffamiert. In einer Sendung zur Vogelgrippe hieß es kürzlich, "neuer Impfterror" sei im Anmarsch, während der Corona-Pandemie seien die Menschen "zwangsgeimpft" worden." (tagesschau.de, 16. Juli 2024)
Unsachliche und überzogene Kritik an den Corona-Maßnahmen und der sektoralen Impfpflicht ist aber gerade kein Alleinstellungsmerkmal von Ultrarechten. Wenn diese Schlagworte von öffentlich-rechtlichen Medien als "aggressiv-kämpferisch" genug für ein Medienverbot wahrgenommen werden, sollte diese Wahrnehmung nachdenklich machen – mehr als die Verbotsbegründung des Ministeriums selbst.
Denn rassistische Äußerungen des Chefredakteurs Jürgen Elsässer ("Hilfe, die Roma kommen") sind seit Jahren bekannt – ebenso sein Aufruf an die Bundeswehr, eigenmächtig "die Grenzen zu sichern".
Warum nennen öffentlich-rechtliche Medien gerade an erster Stelle ein Beispiel, das die Lager durchmischt, weil das Thema Corona-Maßnahmen die Grundrechte ganz unterschiedlicher Menschen tangiert, deren Vertrauen in den Staat und die Pharmakonzerne zu wünschen übrig lässt? - Gerade das lässt sich nicht mit Verboten wiederherstellen, während der Schutz der Menschenwürde von Minderheiten durchaus ein legitimer Verbotsgrund sein kann.
Compact-Chef forderte 2015 Verhaftung der Kanzlerin
Dass das Hochglanzmagazin des Ex-Linken und Neurechten Elsässer in der Amtszeit von Bundesinnenminister Horst Seehofer nicht verboten wurde, überrascht kaum: Der CSU-Politiker war lange zuvor für einen harten Kurs in der Asyl- und Migrationspolitik bekannt, den er gegenüber der damaligen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) nicht durchsetzen konnte.
Im Zuge dieses Streits hatte sich Elsässer publizistisch nicht nur auf Seehofers Seite geschlagen, sondern am 23. November 2015 sogar auf seinem Blog gefordert: "Herr Seehofer, bitte verhaften Sie Frau Merkel!"
Zu einem solchen Showdown kam es bekanntermaßen nicht – doch Seehofers Motivation, Elsässer publizistisch einzuschränken, blieb erkennbar gering. Aber auch unter Seehofers Nachfolgerin Nancy Faeser (SPD) ab Ende 2021 ließ sich das Ministerium gut zweieinhalb Jahre Zeit.
Eine Ministerin im Kreuzfeuer der Kritik
Faeser galt als engagierte bürgerliche Antifaschistin und Feindbild der rechten Szene, seit sie im hessischen Untersuchungsausschuss zum "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) jahrelang Aufklärungsarbeit geleistet hatte.
Von rechten Medien wurde im Februar 2022 ihr Gastbeitrag im Magazin Antifa skandalisiert – dem Magazin der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA). Darunter litten aber damals nicht die Umfragewerte der SPD.
Solidarität erfuhr Faeser während dieser rechten Kampagne von Linken verschiedenster Gruppen und Parteien, die ihr mittlerweile vorwerfen, sich bei der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) migrationspolitisch der AfD angenähert zu haben. Als "Antifa-Ministerin" gilt sie aber nach wie vor im Umfeld der AfD und in Neonazikreisen. Die SPD ist inzwischen von 22 bis 23 Prozent im Frühjahr 2022 auf 14 bis 16 Prozent im Juli dieses Jahres abgerutscht.
Nancy Faeser seit Kandidatur in Hessen angezählt
Für das aktuelle Medienverbot wurde also von Faesers Ministerium ein Zeitpunkt der eigenen Schwäche gewählt, zu dem die SPD hinter der von Elsässer bevorzugten AfD liegt. Auch bei der Europawahl am 9. Juni lag die Kanzlerpartei zwei Prozentpunkte hinter der AfD, die damit zweitstärkste Kraft hinter der Union wurde.
Faeser selbst gilt als angezählt, seit die Ministerin im Oktober 2023 als Spitzenkandidatin ihrer Partei zur Landtagswahl in Hessen antrat und eine historische Niederlage einstecken musste.
Hier lag die SPD sogar mehr als drei Prozentpunkte hinter der AfD. Dass Faeser als Bundesministerin in den vergeblichen Landtagswahlkampf Zeit und Energie gestreckt hatte ("Meine Herzensangelegenheit ist Hessen"), war schon vor ihrer Wahlflaute Gegenstand von Diskussionen. Von links betrachtet hat sie sich nach rechts bewegt, ist aber dort nicht angekommen und gewollt.
Schwerer Schlag gegen rechtsextreme Szene oder Eigentor?
Ob das Medienverbot zu diesem Zeitpunkt wirklich der harte Schlag gegen die rechtsextreme Szene ist, den Faesers Ministerium darin sehen möchte, oder ob sie daraus letztendlich gestärkt hervorgeht, muss sich zeigen.
Denn erwartbar spricht die AfD von einem "schweren Schlag gegen die Pressefreiheit"; und da Elsässer tatsächlich eher Demagoge und Bewegungsunternehmer als Journalist ist, könnte er sich in der neuen Situation besser zurechtfinden als von Faeser und Co. erhofft.
Das Verbot bezeichnete er laut einem RBB-Bericht als "faschistische Maßnahme", die AfD, die damit eigentlich getroffen werden solle, als "parlamentarische Hauptvertretung der Opposition". Gegen das Verbot steht ihm der Klageweg offen.
Das Juramagazin Legal Tribune Online warf heute bereits die Frage auf, ob das Vereinsgesetz, auf das sich das Verbot formell stützt, überhaupt auf Compact anwendbar ist. Das Ministerium hatte dies sinngemäß mit dem aktivistischen Charakter des Mediums "gegen die verfassungsmäßige Ordnung" begründet. Letzteres könnte allerdings auch Folgen für linke Medien haben, die im Verfassungsschutzbericht auftauchen.
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•NEUER BEITRAG17.07.2024, 00:17 Uhr
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Zum Compact-Verbot
jW heute:
Kommentar
Zur Kenntlichkeit
Compact-Verbot
Von Felix Bartels
Unrecht wird nicht Recht, nur weil es mal den Richtigen trifft. Als das Bundesministerium »für Inneres und Heimat« am Dienstag bekanntgab, dass das rechte Magazin Compact verboten sei, gab es keinen Grund zu trauern. Keine Träne für Elsässer. Der Vorgang aber steht für mehr als bloß sich selbst. Schon länger hobeln deutsche Regierungen an dem, worauf zu stehen sie vorgeben. 2019 ereilte die kurdischen Verlagshäuser Mezopotamien und MIR-Multimedia GmbH wegen PKK-Nähe das Verbot. 2022 untersagte man im Fahrwasser des Ukraine-Kriegs Sputnik und RT Deutsch die Verbreitung in Deutschland. Seit Beginn des Gazakriegs wurden Personen aufgrund israelkritischer Äußerungen Opfer staatlicher Repression. Es kommt nicht darauf an, ob man mit den Betroffenen in jeder Frage übereinstimmt. Es geht ums Prinzip. Und immer wieder vermengen Ministerium und Verfassungsschutz vorsätzlich das Gefahrenpotential von rechts mit der Systemkritik von links.
Der kategorische Imperativ gilt auch im Politischen. Einfacher: Für Linke sind Verbote gegen rechts deswegen interessant, weil es sie als nächstes treffen könnte. Bekanntlich wird die junge Welt vom Verfassungsschutz beobachtet, sie muss vor der Drohkulisse eines möglichen Verbots arbeiten. Unscheinbar, regelrecht beiläufig haben die Behörden rote Linien überschritten. Wenn Innenministerin Nancy Faeser den Beschluss gegen Compact damit begründet, dass man »auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen« muss, wiederholt sie, was Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang am 1. April in der FAZ erklärt hatte: Nicht nur »Gewaltaufrufe« oder konkrete Planung von Gewalt seien Anlass, tätig zu werden, sondern auch die »Delegitimierung« der Bundesrepublik oder eines ihrer politischen Vertreter. Es langt also, dass jemand Kritik am kapitalistischen System übt oder das Grundgesetz durch Bestimmungen über Vergesellschaftung zu erweitern vorschlägt. Es langt, ein fundamentales Urteil zu äußern, um staatlicherseits verfolgt zu werden, selbst dann, wenn die betreffende Person keine Anstalten macht, ihren Worten Taten folgen zu lassen.
Und das berührt eine größere Frage. Im Nebelwort der »wehrhaften Demokratie« kommt ein Widersinn zum Ausdruck, ein ganz logischer aber. Unter dem Vorwand, bürgerliche Freiheit zu schützen, wird bürgerliche Freiheit eingeschränkt. Im Moment des vermeintlichen Notstands zeigt sich, was der Möglichkeit nach immer schon vorlag: Die Werte der bürgerlichen Gesellschaft, auf denen das Selbstverständnis des sich freiheitlich sehenden Staats, mithin das Gefühl moralischer Dignität gegenüber autokratischen Systemen steht, sind nicht universell, sondern partikular. Sie werden abgebaut, sobald es erforderlich scheint. Freiheit wird gepflegt, solange sie nichts kostet. Dass diese Werte zur Stunde – und unter Beifall der Zivilgesellschaft – fallen, ist kein Skandal, es ist ein Wahrheitsereignis. Ein Staat macht sich kenntlich.
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Zur Kenntlichkeit
Compact-Verbot
Von Felix Bartels
Unrecht wird nicht Recht, nur weil es mal den Richtigen trifft. Als das Bundesministerium »für Inneres und Heimat« am Dienstag bekanntgab, dass das rechte Magazin Compact verboten sei, gab es keinen Grund zu trauern. Keine Träne für Elsässer. Der Vorgang aber steht für mehr als bloß sich selbst. Schon länger hobeln deutsche Regierungen an dem, worauf zu stehen sie vorgeben. 2019 ereilte die kurdischen Verlagshäuser Mezopotamien und MIR-Multimedia GmbH wegen PKK-Nähe das Verbot. 2022 untersagte man im Fahrwasser des Ukraine-Kriegs Sputnik und RT Deutsch die Verbreitung in Deutschland. Seit Beginn des Gazakriegs wurden Personen aufgrund israelkritischer Äußerungen Opfer staatlicher Repression. Es kommt nicht darauf an, ob man mit den Betroffenen in jeder Frage übereinstimmt. Es geht ums Prinzip. Und immer wieder vermengen Ministerium und Verfassungsschutz vorsätzlich das Gefahrenpotential von rechts mit der Systemkritik von links.
Der kategorische Imperativ gilt auch im Politischen. Einfacher: Für Linke sind Verbote gegen rechts deswegen interessant, weil es sie als nächstes treffen könnte. Bekanntlich wird die junge Welt vom Verfassungsschutz beobachtet, sie muss vor der Drohkulisse eines möglichen Verbots arbeiten. Unscheinbar, regelrecht beiläufig haben die Behörden rote Linien überschritten. Wenn Innenministerin Nancy Faeser den Beschluss gegen Compact damit begründet, dass man »auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen« muss, wiederholt sie, was Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang am 1. April in der FAZ erklärt hatte: Nicht nur »Gewaltaufrufe« oder konkrete Planung von Gewalt seien Anlass, tätig zu werden, sondern auch die »Delegitimierung« der Bundesrepublik oder eines ihrer politischen Vertreter. Es langt also, dass jemand Kritik am kapitalistischen System übt oder das Grundgesetz durch Bestimmungen über Vergesellschaftung zu erweitern vorschlägt. Es langt, ein fundamentales Urteil zu äußern, um staatlicherseits verfolgt zu werden, selbst dann, wenn die betreffende Person keine Anstalten macht, ihren Worten Taten folgen zu lassen.
Und das berührt eine größere Frage. Im Nebelwort der »wehrhaften Demokratie« kommt ein Widersinn zum Ausdruck, ein ganz logischer aber. Unter dem Vorwand, bürgerliche Freiheit zu schützen, wird bürgerliche Freiheit eingeschränkt. Im Moment des vermeintlichen Notstands zeigt sich, was der Möglichkeit nach immer schon vorlag: Die Werte der bürgerlichen Gesellschaft, auf denen das Selbstverständnis des sich freiheitlich sehenden Staats, mithin das Gefühl moralischer Dignität gegenüber autokratischen Systemen steht, sind nicht universell, sondern partikular. Sie werden abgebaut, sobald es erforderlich scheint. Freiheit wird gepflegt, solange sie nichts kostet. Dass diese Werte zur Stunde – und unter Beifall der Zivilgesellschaft – fallen, ist kein Skandal, es ist ein Wahrheitsereignis. Ein Staat macht sich kenntlich.
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Zum Compact-Verbot
... und der von Claudia Wangerin dankeswerterweise erwähnten (und verlinkten) Artikel von Legal Tribune Online, der auf die fadenscheinige juristische Begründung der Maßnahme - und damit auf ihren möglichen ad.hoc-Charakter - hinweist:
Kritik am Vorgehen des BM
Ist das ComÂpact-Verbot rechtsÂwidrig?
von Joschka Buchholz und Dr. Max Kolter
16.07.2024
Nancy Faeser geht mit einem Vereinsverbot gegen "geistige Brandstifter" des neurechten Compact-Magazins vor. Doch erlaubt das Vereinsrecht überhaupt ein Verbot von Medien? Experten haben Zweifel.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat am Dienstag das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistisch eingestufte Compact-Magazin verboten. Das Verbot ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach Angaben ihres Ministeriums durchsuchten Einsatzkräfte am frühen Morgen Räumlichkeiten der Redaktion sowie Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Ziel der Razzia sei die Beschlagnahmung von Vermögenswerten und Beweismitteln, hieß es in einer Mitteilung des BMI. Unter anderem wurde ein Haus im brandenburgischen Falkensee durchsucht, dessen Adresse im Impressum des Magazins genannt wird.
Faeser begründet das Verbot damit, dass "Compact" ein "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" sei. Es ist laut der Mitteilung auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". § 3 VereinsG stellt klar, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Verbotsbehörde festgestellt werden muss.
Formal handelt es sich damit um ein Vereins- und nicht um ein Medienverbot. Es bezieht sich auf zwei Gesellschaften, die das Magazin bzw. den Online-Kanal "Compact TV" ver- bzw. betreiben: die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH. Die Gesellschaften sind damit zugleich aufgelöst. Demgegenüber sprach Faeser am Montag davon, "das Magazin" verboten zu haben. Auch wird das Verbot laut Mitteilung ausschließlich mit den redaktionellen Inhalten des Magazins und von "Compact TV" begründet. Ist ein solches faktisches Medienverbot über das Vereinsrecht zulässig?
Vereinsgesetz überhaupt anwendbar?
Fraglich ist, ob das VereinsG hier überhaupt anwendbar ist. Denn im Gegensatz zum Vereinsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), ist der Auffassung, dass es sich bei dem Verbot in der Sache um eine Pressregulierung handele, welche in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. "Das Vereinsgesetz ist insofern verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verbote nicht ausschließlich mit den Inhalten eines Presseerzeugnisses begründet werden können", argumentiert Werdermann gegenüber LTO.
Diese Frage war auch schon Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu "linksunten.indymedia" aus dem Jahr 2020, bei der die GFF als amicus curiae auftrat. Das BVerwG entschied allerdings, dass das VereinsG prinzipiell durchaus anwendbar sei, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck allein Pressetätigkeit ist.
Werdermann bezweifelt, ob das vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte. Dieses hat die Frage noch nicht beantwortet: Im März 2023 nahm es eine gegen die Entscheidung des BVerwG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Betreiber von linksunten.indymedia hätten eine Grundrechtsverletzung durch das Urteil des BVerwG nicht hinreichend dargelegt. Inwiefern das Vereinsrecht ein Medienverbot stützen kann, ließen die Karlsruher Richter offen. LTO berichtete.
Auch Rechtsprofessor Christoph Gusy (Universität Bielefeld) äußert gegenüber LTO Bedenken, dass mangels Gesetzgebungskompetenz das Vereinsrecht ein solches Presseverbot nicht tragen könne. Er betont, dass § 3 VereinsG eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), nicht aber zur Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei. "Selbständige Eingriffe in Art. 5 GG dürfen nicht auf das VereinsG gestützt werden", so Gusy. Ein Verbot könne allenfalls gegen einen Verein ergehen, dessen "notwendiger Zweck" der eines Presseorgans sei. "Dann wäre das Zeitungsverbot eine Art 'Annex' eines Vereinsverbots. Aber selbst das ist noch keineswegs geklärt."
Tragen die Inhalte ein Verbot?
Auch wenn das Vereinsrecht das Verbot grundsätzlich tragen kann, fragt sich, ob die konkreten redaktionellen Inhalte von Compact ein Verbot rechtfertigen. Das wäre nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall, wenn sie "den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Faeser stützt das Compact-Verbot auf den zweiten Fall, also eine verfassungsfeindliche Ausrichtung.
Für das Verbot einer Organisation reicht es allerdings nicht, wenn diese eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt. Weitere Voraussetzung ist, dass sie dies auch in aggressiv-kämpferischer Form tut. In seiner Mitteilung führt das BMI dazu aus, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer der Medienprodukte von Compact durch die Publikationen, die auch "offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden".
Schon 2022 hatte der Verfassungsschutz festgestellt, das von Chefredakteur Jürgen Elsässer geleitete Magazin trage "als multimediales Unternehmen demokratiefeindliche und menschenwürdewidrige Positionen in die Gesellschaft". 2020 hatte das BfV Compact als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft, seit 2021 beobachtet es die Publikation als gesichert rechtsextrem. Elsässer und andere führende Akteure des Magazins unterhalten Kontakte zu wichtigen Akteuren der sogenannten Neuen Rechten.
Insoweit weist GFF-Jurist Werdermann darauf hin, dass das BVerwG in seiner Entscheidung zu linksunten.indymedia festgestellt habe, dass ein Verbot nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden dürfe, die den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen. Damit ist inbesondere fraglich, inwiefern links- oder rechtsextreme Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ein Verbot einer Publikation rechtfertigen können.
"Wir wollen dieses Regime stürzen"
Klar ist, dass das BMI die Voraussetzungen für ein Verbot anhand einzelner Publikationen genau belegen muss. Auf welche Beiträge das BMI das Verbot genau stützt, ist bislang nicht bekannt.
Am Dienstag begründete Faeser das Verbot allgemein damit, dass das Compact-Magazin "auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie hetzt". Das Verbot zeige, "dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen". Darüber hinaus teilte das BMI zur Begründung mit, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer von Compact "aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden". Die Publikationen seien "rassistisch, antisemitisch, minderheitenfeindlich, geschichtsrevisionistisch" und "verschwörungstheoretisch", einige "propagieren offensiv den Sturz der politischen Ordnung".
Im aktuellen Verfassungsschutzbericht wird eine Aussage Elsässers auf der Compact-Homepage vom Juni 2023 zitiert : "Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes." Es dürften solche Aussagen sein, mit denen das BMI eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu belegen sucht.
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Kritik am Vorgehen des BM
Ist das ComÂpact-Verbot rechtsÂwidrig?
von Joschka Buchholz und Dr. Max Kolter
16.07.2024
Nancy Faeser geht mit einem Vereinsverbot gegen "geistige Brandstifter" des neurechten Compact-Magazins vor. Doch erlaubt das Vereinsrecht überhaupt ein Verbot von Medien? Experten haben Zweifel.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat am Dienstag das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistisch eingestufte Compact-Magazin verboten. Das Verbot ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach Angaben ihres Ministeriums durchsuchten Einsatzkräfte am frühen Morgen Räumlichkeiten der Redaktion sowie Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Ziel der Razzia sei die Beschlagnahmung von Vermögenswerten und Beweismitteln, hieß es in einer Mitteilung des BMI. Unter anderem wurde ein Haus im brandenburgischen Falkensee durchsucht, dessen Adresse im Impressum des Magazins genannt wird.
Faeser begründet das Verbot damit, dass "Compact" ein "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" sei. Es ist laut der Mitteilung auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". § 3 VereinsG stellt klar, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Verbotsbehörde festgestellt werden muss.
Formal handelt es sich damit um ein Vereins- und nicht um ein Medienverbot. Es bezieht sich auf zwei Gesellschaften, die das Magazin bzw. den Online-Kanal "Compact TV" ver- bzw. betreiben: die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH. Die Gesellschaften sind damit zugleich aufgelöst. Demgegenüber sprach Faeser am Montag davon, "das Magazin" verboten zu haben. Auch wird das Verbot laut Mitteilung ausschließlich mit den redaktionellen Inhalten des Magazins und von "Compact TV" begründet. Ist ein solches faktisches Medienverbot über das Vereinsrecht zulässig?
Vereinsgesetz überhaupt anwendbar?
Fraglich ist, ob das VereinsG hier überhaupt anwendbar ist. Denn im Gegensatz zum Vereinsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), ist der Auffassung, dass es sich bei dem Verbot in der Sache um eine Pressregulierung handele, welche in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. "Das Vereinsgesetz ist insofern verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verbote nicht ausschließlich mit den Inhalten eines Presseerzeugnisses begründet werden können", argumentiert Werdermann gegenüber LTO.
Diese Frage war auch schon Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu "linksunten.indymedia" aus dem Jahr 2020, bei der die GFF als amicus curiae auftrat. Das BVerwG entschied allerdings, dass das VereinsG prinzipiell durchaus anwendbar sei, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck allein Pressetätigkeit ist.
Werdermann bezweifelt, ob das vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte. Dieses hat die Frage noch nicht beantwortet: Im März 2023 nahm es eine gegen die Entscheidung des BVerwG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Betreiber von linksunten.indymedia hätten eine Grundrechtsverletzung durch das Urteil des BVerwG nicht hinreichend dargelegt. Inwiefern das Vereinsrecht ein Medienverbot stützen kann, ließen die Karlsruher Richter offen. LTO berichtete.
Auch Rechtsprofessor Christoph Gusy (Universität Bielefeld) äußert gegenüber LTO Bedenken, dass mangels Gesetzgebungskompetenz das Vereinsrecht ein solches Presseverbot nicht tragen könne. Er betont, dass § 3 VereinsG eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), nicht aber zur Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei. "Selbständige Eingriffe in Art. 5 GG dürfen nicht auf das VereinsG gestützt werden", so Gusy. Ein Verbot könne allenfalls gegen einen Verein ergehen, dessen "notwendiger Zweck" der eines Presseorgans sei. "Dann wäre das Zeitungsverbot eine Art 'Annex' eines Vereinsverbots. Aber selbst das ist noch keineswegs geklärt."
Tragen die Inhalte ein Verbot?
Auch wenn das Vereinsrecht das Verbot grundsätzlich tragen kann, fragt sich, ob die konkreten redaktionellen Inhalte von Compact ein Verbot rechtfertigen. Das wäre nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall, wenn sie "den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Faeser stützt das Compact-Verbot auf den zweiten Fall, also eine verfassungsfeindliche Ausrichtung.
Für das Verbot einer Organisation reicht es allerdings nicht, wenn diese eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt. Weitere Voraussetzung ist, dass sie dies auch in aggressiv-kämpferischer Form tut. In seiner Mitteilung führt das BMI dazu aus, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer der Medienprodukte von Compact durch die Publikationen, die auch "offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden".
Schon 2022 hatte der Verfassungsschutz festgestellt, das von Chefredakteur Jürgen Elsässer geleitete Magazin trage "als multimediales Unternehmen demokratiefeindliche und menschenwürdewidrige Positionen in die Gesellschaft". 2020 hatte das BfV Compact als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft, seit 2021 beobachtet es die Publikation als gesichert rechtsextrem. Elsässer und andere führende Akteure des Magazins unterhalten Kontakte zu wichtigen Akteuren der sogenannten Neuen Rechten.
Insoweit weist GFF-Jurist Werdermann darauf hin, dass das BVerwG in seiner Entscheidung zu linksunten.indymedia festgestellt habe, dass ein Verbot nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden dürfe, die den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen. Damit ist inbesondere fraglich, inwiefern links- oder rechtsextreme Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ein Verbot einer Publikation rechtfertigen können.
"Wir wollen dieses Regime stürzen"
Klar ist, dass das BMI die Voraussetzungen für ein Verbot anhand einzelner Publikationen genau belegen muss. Auf welche Beiträge das BMI das Verbot genau stützt, ist bislang nicht bekannt.
Am Dienstag begründete Faeser das Verbot allgemein damit, dass das Compact-Magazin "auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie hetzt". Das Verbot zeige, "dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen". Darüber hinaus teilte das BMI zur Begründung mit, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer von Compact "aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden". Die Publikationen seien "rassistisch, antisemitisch, minderheitenfeindlich, geschichtsrevisionistisch" und "verschwörungstheoretisch", einige "propagieren offensiv den Sturz der politischen Ordnung".
Im aktuellen Verfassungsschutzbericht wird eine Aussage Elsässers auf der Compact-Homepage vom Juni 2023 zitiert : "Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes." Es dürften solche Aussagen sein, mit denen das BMI eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu belegen sucht.
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•NEUER BEITRAG17.07.2024, 00:31 Uhr
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Komplettverbot könnte unverhältnismäßig sein
Gelingt das, müsste es schließlich verhältnismäßig sein, die Verlagsgesellschaft komplett zu verbieten, aufzulösen und ihr Vermögen einzuziehen. In seiner linksunten-Entscheidung betonte das BVerwG, dass im Rahmen der Abwägung die besondere Bedeutung der Medien- und Pressefreiheit zu berücksichtigen sei. Gusy erklärt das gegenüber LTO damit, dass die Pressefreiheit für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierend" sei. Auch sei deshalb besondere Vorsicht geboten, weil die besonderen Schrankenbestimmungen des Art. 5 GG für Publikationsorgane "im Vereinsrecht nicht abgebildet werden". Das gilt insbesondere für die unmissverständliche Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: "Eine Zensur findet nicht statt."
Das BMI teilte dazu am Dienstag nur knapp mit, dass angesichts der vorgenannten, die verfassungsmäßige Ordnung gefährdenden Inhalte die "Meinungs-, Presse-, und Rundfunkfreiheit hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurückstehen" müssten.
Werdermann mahnt in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit an, dass auch die Möglichkeit milderer Mittel zu prüfen sei. Werden strafbare oder rechtswidrige Beiträge publiziert, so wäre es ggf. angezeigt, dass die Medienaufsicht darauf hinwirkt, dass diese offline gestellt werden, und dass ggf. die Staatsanwaltschaft ermittelt, anstatt die Vertreibergesellschaft insgesamt zu verbieten.
Der GFF-Jurist weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2010 hin. Der Gerichtshof hielt das Komplettverbot mehrerer türkischer Tageszeitungen für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungs- und Pressefreiheit). Nach Einschätzung von Werdermann greifen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall ein. Das Verbot von Compact könnte also ein juristisches Nachspiel nicht nur in Leipzig und Karlsruhe, sondern auch in Straßburg haben – mit ungewissem Ausgang.
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Komplettverbot könnte unverhältnismäßig sein
Gelingt das, müsste es schließlich verhältnismäßig sein, die Verlagsgesellschaft komplett zu verbieten, aufzulösen und ihr Vermögen einzuziehen. In seiner linksunten-Entscheidung betonte das BVerwG, dass im Rahmen der Abwägung die besondere Bedeutung der Medien- und Pressefreiheit zu berücksichtigen sei. Gusy erklärt das gegenüber LTO damit, dass die Pressefreiheit für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierend" sei. Auch sei deshalb besondere Vorsicht geboten, weil die besonderen Schrankenbestimmungen des Art. 5 GG für Publikationsorgane "im Vereinsrecht nicht abgebildet werden". Das gilt insbesondere für die unmissverständliche Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: "Eine Zensur findet nicht statt."
Das BMI teilte dazu am Dienstag nur knapp mit, dass angesichts der vorgenannten, die verfassungsmäßige Ordnung gefährdenden Inhalte die "Meinungs-, Presse-, und Rundfunkfreiheit hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurückstehen" müssten.
Werdermann mahnt in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit an, dass auch die Möglichkeit milderer Mittel zu prüfen sei. Werden strafbare oder rechtswidrige Beiträge publiziert, so wäre es ggf. angezeigt, dass die Medienaufsicht darauf hinwirkt, dass diese offline gestellt werden, und dass ggf. die Staatsanwaltschaft ermittelt, anstatt die Vertreibergesellschaft insgesamt zu verbieten.
Der GFF-Jurist weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2010 hin. Der Gerichtshof hielt das Komplettverbot mehrerer türkischer Tageszeitungen für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungs- und Pressefreiheit). Nach Einschätzung von Werdermann greifen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall ein. Das Verbot von Compact könnte also ein juristisches Nachspiel nicht nur in Leipzig und Karlsruhe, sondern auch in Straßburg haben – mit ungewissem Ausgang.
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•NEUER BEITRAG17.07.2024, 00:34 Uhr
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•NEUER BEITRAG18.07.2024, 01:25 Uhr
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Zum Compact-Verbot
Legal-illegal-scheißegal! - Der Klassenfeind führt schon mal in nuce vor, wie das geht mit dem schnellen Kappen von möglichen Distributionswegen. - Wenn wir uns als Kommunisten taktisch unter diesem Kaltschnäuzigkeitsniveau bewegen, haben wir genau die Chancen, die der Klassenfeind uns läßt. Ich starte hier keine Umfrage darüber, wie viele das sind!
jW heute:
Früh vor Ort
Compact-Verbot: Verdacht auf Durchstecherei
Von Nico Popp
Nach dem Verbot des rechten Compact-Magazins am Dienstag haben Einzelhandel und Onlineplattformen die relevanten Vertriebskanäle gesperrt. Der Pressegroßhandel hat die Belieferung von Händlern, Supermärkten und Tankstellen eingestellt. Der Titel Compact werde unverzüglich zur Remission aufgerufen, hieß es in einer Stellungnahme gegenüber dpa. »Solange das Vertriebsverbot« gelte, werde »keine neue Ausgabe geliefert«. Die Plattform Youtube sperrte zwei Kanäle, die mit der verbotenen Compact-Magazin GmbH in Verbindung stehen sollen. Die Handelsplattform Ebay teilte mit, dass das Magazin dort nicht mehr angeboten werden dürfe. Die Compact-Internetseite war ebenfalls nicht mehr erreichbar.
Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte am Dienstag die Compact-Magazin GmbH und die Conspect-Film GmbH verboten. Um die Unternehmen nach Vereinsrecht verbieten zu können, hat das Innenministerium sie zu »Organisationen« erklärt. Durch das Verbot wurde die dort produzierte Zeitschrift mit ihren Ablegern indirekt ebenfalls verboten. Die Vorgehensweise Faesers wird auch außerhalb der politischen Rechten kritisiert; vielfach ist die Rede von einem Missbrauch des Vereinsgesetzes. Der Verband der Zeitschriftenverleger sprach am Mittwoch von einem »schwerwiegenden Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit«. Ein Sprecher des Ministeriums gab sich dennoch überzeugt, dass die Verbotsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde.
Rechtfertigungsbedarf sah das Innenministerium vorläufig an anderer Stelle. Am Dienstag war aufgefallen, dass einige Medien schon wenige Minuten nach der Bekanntgabe des Verbots ausführlich über die Maßnahme berichteten. Auch bei einigen Durchsuchungen waren Pressefotografen anwesend. Damit steht der Verdacht im Raum, dass ausgewählte Medien vorab informiert wurden. »Uns ärgert das«, sagte der Sprecher dazu. Der Sache werde »nachgegangen«. Aus dem Innenministerium seien diese Informationen jedenfalls nicht gekommen, betonte der Sprecher.
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jW heute:
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Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte am Dienstag die Compact-Magazin GmbH und die Conspect-Film GmbH verboten. Um die Unternehmen nach Vereinsrecht verbieten zu können, hat das Innenministerium sie zu »Organisationen« erklärt. Durch das Verbot wurde die dort produzierte Zeitschrift mit ihren Ablegern indirekt ebenfalls verboten. Die Vorgehensweise Faesers wird auch außerhalb der politischen Rechten kritisiert; vielfach ist die Rede von einem Missbrauch des Vereinsgesetzes. Der Verband der Zeitschriftenverleger sprach am Mittwoch von einem »schwerwiegenden Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit«. Ein Sprecher des Ministeriums gab sich dennoch überzeugt, dass die Verbotsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde.
Rechtfertigungsbedarf sah das Innenministerium vorläufig an anderer Stelle. Am Dienstag war aufgefallen, dass einige Medien schon wenige Minuten nach der Bekanntgabe des Verbots ausführlich über die Maßnahme berichteten. Auch bei einigen Durchsuchungen waren Pressefotografen anwesend. Damit steht der Verdacht im Raum, dass ausgewählte Medien vorab informiert wurden. »Uns ärgert das«, sagte der Sprecher dazu. Der Sache werde »nachgegangen«. Aus dem Innenministerium seien diese Informationen jedenfalls nicht gekommen, betonte der Sprecher.
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