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NEUES THEMA09.07.2021, 14:11 Uhr
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FPeregrin

• BRD: 70 Jahre "Blitzgesetz" Die aktuelle antikommunistische Repressionslage legt nahe, an den Beginn der expliziten politischen Strafjustiz in der BRD zu erinnern. - jW heute:

Hexenprozesse

Vor 70 Jahren brachte die Bundesregierung ein neues Strafrecht durch den Bundestag. Der Kalte Krieg begann damit auch im Gerichtssaal

Von Christian Stappenbeck

Am Anfang der großen Verfolgungswelle stand das sogenannte Blitzgesetz, das Erste Strafrechtsänderungsgesetz der BRD, am 11. Juli 1951 in dritter Lesung verabschiedet. Es wurde Blitzgesetz genannt, weil es nach ziemlich kurzer Aussprache durchs Parlament rauschte. Einigen Abgeordneten, die dafür stimmten, war nicht recht wohl dabei. Die Mehrzahl musste sich gefallen lassen, was ihr ein später amtierender Bundesanwalt bescheinigte: »Die Bundestagsabgeordneten wissen überhaupt nicht, was sie 1951 beschlossen haben.«¹

Aus gutem Grund hatten die Siegermächte 1945 sämtliche politischen Delikte aus dem Reichsstrafgesetzbuch gestrichen. Sechs Jahre später wurden diese Delikte mit dem Blitzgesetz gar in erweiterter Form wieder eingeführt. Es zählten jetzt neben Hoch- und Landesverrat neue Straftatbestände politischer Art dazu, beispielsweise »Staatsgefährdung und verfassungsverräterische Verbindung« (Paragraph 100 d), echte Gummiparagraphen mit unklarer Rechtslage. Eine weitere Besonderheit war die Praxis des »Zeugen vom Hörensagen«: Damit Denunzianten und V-Leute nicht selbst vor Gericht auftreten mussten, wurden ihre Aussagen von Kriminalbeamten im Verhandlungssaal vorgetragen – eine rechtsstaatliche Kuriosität. Der Bundesgerichtshof bemühte aufgrund des Gesetzes die alte, in der Nazizeit angewendete These vom grundsätzlichen, als allgemein bekannt vorauszusetzenden Hochverratstreiben der Kommunisten. Dazu diente ein bemerkenswertes, mehr oder weniger geheimgehaltenes Urteil, das im folgenden noch beleuchtet wird.²

Gangsterparagraph

Im deutschen Kaiserreich und in der darauf folgenden Weimarer Republik galten die Vorschriften des StGB betreffs krimineller Vereine vor allem für Banden, Gangstersyndikate und Tarnvereine von Berufsverbrechern, die gemeinsam Taten planten und einen Teil der Beute für hilfsbedürftige Mitglieder verwendeten. Durch die Neufassung des Strafgesetzbuches 1951 ließ sich der Gangsterparagraph, nun als Paragraph 90 a, auch auf manch unliebsame politische Vereinigung anwenden. Jedermann konnte wegen einer bloßen Mitgliedschaft belangt werden, ohne dass er an einer strafbaren Handlung beteiligt sein musste. Wegen angeblicher Staatsgefährdung landeten rund zehntausend Beschuldigte im Gefängnis. Auch einen beruflich im Westen weilenden DDR-Bürger namens Paul Krüger betraf das, wie wir sehen werden.

An zwei Geschehnissen soll der Irrsinn und juristische Widersinn dieser politischen Justiz gezeigt werden. Zum einen an dem heute fast vergessenen »Fünf-Broschüren-Urteil« und zum andern an der skrupellosen Verfolgung eines ehrbaren Menschen namens Hans-Georg Glaser, der von der Anwaltskanzlei Heinemann & Posser verteidigt wurde.

Staatsgefährdende Broschüren

Ab 1951 wurden in der DDR Millionen Broschüren gedruckt und über die KPD verteilt oder auf dem Postweg nach Westdeutschland versandt.³ Die Propagandaschriften trugen solch markante Titel wie »Das Gebot der Stunde«, »Den Lügenfritzen eins aufs Maul« und »Wo stehen wir im Kampf um die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands?«. Ihre Zielrichtung war vor allem eines: baldiger Friedensvertrag der Siegermächte mit einem neutralen Deutschland und Verhinderung der von Adenauer betriebenen Wiederbewaffnung; das entsprach der sowjetischen Deutschland-Politik der Blockfreiheit. Sämtliche Hefte wiesen einen Herausgeber in der DDR aus, waren also keine illegalen getarnten Geheimschriften.

Angesichts einer bedrängenden Flut von Agitpropmaterial aus dem Osten beauftragte die Bundesregierung ihren Oberbundesanwalt, einen Musterprozess anzustrengen. Zur Vervollständigung ist anzumerken, dass sich die westdeutsche Seite keineswegs zurückhielt in Sachen Propaganda. Beim Freiburger Historiker Josef Foschepoth lesen wir: »Stolz berichtete der Bundesminister für Gesamtdeutsche Fragen Jakob Kaiser dem Bundeskanzler, dass allein im Frühjahr 1951 etwa 10,4 Millionen Druckschriften gedruckt wurden. Diese würden gezielt im Inland, aber auch über die vom Gesamtdeutschen Ministerium mitfinanzierten antikommunistischen Organisationen, insbesondere die Ostbüros der westdeutschen Parteien vertrieben, die bevorzugt den Standort Berlin nutzten, ›um in die sowjetische Besatzungszone Aufklärungs- und Propagandamaterial zu tragen‹. Bei allen Unterschieden zur DDR, so die Empfehlung (…), solle versucht werden, ›in gleicher Weise auf die Ostzone einzuwirken, wie diese auf die Bundesrepublik einzuwirken sich bemühe‹.«⁴

Oberbundesanwalt Carlo Wiechmann ließ also von der Bundespost einige der vielen beschlagnahmten Schriften – widerrechtlich aus Briefen entnommen – auswählen. In dem Musterprozess vor dem Bundesgerichtshof Karlsruhe saßen auf der Anklagebank kein Angeklagter und kein Verteidiger; es lagen dort vielmehr fünf Broschüren aus dem Osten. Ihr Inhalt zeigte angeblich, dass der Umsturz der Bundesrepublik vorbereitet werde. Raffinierterweise, so stellten die Richter fest, würden die Broschüren das Mittel »der geistig-seelischen Beeinflussung der Bevölkerung«⁵ zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens benutzen. Ihr propagiertes Ziel Frieden bzw. Friedensvertrag hieße nichts anderes als Wehrlosigkeit der BRD gegenüber solchen Umsturzplänen. Auf Entlastungszeugen und Verteidiger verzichtete das nichtöffentliche Gericht. Als einziger Zeuge der Anklage war Ministerialrat Randt vom Postministerium geladen, der empört und gequält von vierzig Tonnen Propagandamaterial berichtete, welches allein im letzten Quartal beschlagnahmt werden musste. Nach einigen Zitaten aus den Broschüren und aus Schriften von Stalin und Otto Grotewohl (Ministerpräsident der DDR 1949–1964) zog sich das Gericht zurück und verkündete dann am 8. April 1952 sein Urteil, wonach die Schriften den Tatbestand der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erfüllten und einzuziehen seien.

»Hochverräterische Kampagne«

Das Urteil umfasste 35 Seiten Begründung, blieb aber geheim. »Das Urteil«, so schreibt Foschepoth, »wurde trotz seiner Brisanz und folgenreichen Wirkung für zahllose Prozesse gegen Kommunisten unter Verschluss gehalten und auf ausdrückliche Weisung des Vorsitzenden, Senatspräsident Dagobert Moericke, nie veröffentlicht. Immerhin wurden zehn Ausfertigungen und 60 Abschriften des Urteils angefertigt und auf dem Dienstweg den Justizbehörden der Länder zur Weiterleitung an die politischen Strafkammern der Landgerichte zur Verfügung gestellt.« Die vom Blitzgesetz geschaffenen Sonderstaatsanwaltschaften und die Richter an den Staatsschutzkammern machten von der BGH-Entscheidung ausgiebigen Gebrauch. Egal, was Kommunisten taten, und sei es das Herstellen von Broschüren, es war Teil einer »großen hochverräterischen Kampagne«.⁶ In dem Jahr nach dem Urteil und auf seiner Grundlage fand eine Vielzahl von Hexenprozessen statt, mit 1.655 rechtskräftigen Urteilen gegen Kommunisten und angebliche Sympathisanten. Um das Ausmaß zu verdeutlichen: Pro Woche waren das im Schnitt sage und schreibe 36 politische Urteilssprüche; und für viele Verurteilte kam als besondere Bosheit die Streichung ihrer Verfolgtenrente hinzu, sofern sie Opfer des Faschismus waren.

Von älteren KZ-Häftlingen, durch Misshandlung zum Teil arbeitsunfähig geworden, wurde ihre oft geringe Rente rückwirkend eingefordert. Außerdem wurden sie mit den Verfahrenskosten belastet und galten als vorbestraft. Anfangs beriefen sich die Urteilsbegründungen direkt auf das »Fünf-Broschüren-Urteil«, später begnügte man sich, weil die neugierigen Fragen nach dem Urteil unangenehm wurden, mit der Formel: »Wie allgemeinkundig bekannt ist …«


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NEUER BEITRAG09.07.2021, 14:13 Uhr
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Ohrfeige für die Hardliner

Zum weithin bekannten Verteidiger politisch verfolgter Katholiken, Kommunisten und Kriegsgegner wurde der Essener Anwalt Diether Posser, damals Vorstandsmitglied der Gesamtdeutschen Partei. Zu seinem ersten Mandat kam er offenbar durch die Tatsache, dass man in Kreisen der Angeklagten seine Broschüre »Die deutsch-sowjetischen Beziehungen« gelesen hatte, worin er sachlich über die Jahre 1917 bis 1941 geschrieben hatte. Dabei war Posser alles andere als ein Kryptokommunist oder Befürworter der Politik des sozialistischen Lagers. Er hatte vielmehr wie alle Kandidaten der Gesamtdeutschen Partei eine Erklärung unterschrieben, dass er das kommunistische System für Deutschland ablehne.

Zusammen mit seinem Partner Gustav Heinemann sollte es Posser später gelingen, das Bundesverfassungsgericht zu einem sensationellen Urteil zu veranlassen: Zehn Jahre nach Verabschiedung der Strafrechtsnovelle erklärten die obersten Richter eine der hanebüchenen Vorschriften für verfassungswidrig. Es ging um die rückwirkende Bestrafung von Mitgliedern der KPD für Handlungen vor dem Verbot ihrer Partei, also ihre Tätigkeit für eine legale Vereinigung. In seiner Kernaussage bejahte dieses (für alle Hardliner überraschende) Urteil »die Legalität des Handelns der Parteigründer und der für die Partei tätigen Personen selbst dann, wenn die Partei später für verfassungswidrig erklärt wird (…). Was das Grundgesetz gestattet, kann das Strafgesetz nicht verbieten.«⁷ Das war eine Ohrfeige für die Erzeuger und Geburtshelfer des Blitzgesetzes, seine Verfasser und seine Abnicker, denen faktisch eine verfassungswidrige Tat attestiert wurde.

Leider war damit lediglich einer der Paragraphen behandelt und gekippt worden, nur Paragraph 90 a StGB, während die übrigen Strafvorschriften unberührt blieben. So wurden weiterhin Existenzen zerstört wie die des seinerzeit jungen Aktivisten Hans-Georg Glaser, Mitglied der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF).

Kriminelle Kulturarbeit

Der Fall Glaser war Teil von Possers erstem politischen Verteidigungsmandat, das er im Juni 1955 zögerlich annahm. Er erfuhr hier erstmals, dass es eine politische Sondergerichtsbarkeit gab. Hans-Georg Glaser und seine zwei Mitangeklagten waren als blutjunge Soldaten in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten, hatten bis zu ihrer Entlassung an Bildungskursen teilgenommen und betätigten sich danach als Mitglieder der Kommunistischen Partei für die DSF.⁸ Der Schwerpunkt der Arbeit Glasers lag in der Vermittlung von Kenntnissen über russische Kultur. Er entwarf Ausstellungen über die Tretjakow-Galerie und die russische Malerei, über Inszenierungen sowjetischer Theater, über »Großbauten des Friedens«, er verfasste Diaserien über die sowjetische Medizinforschung und über russische Märchen, darunter auch die beliebte Geschichte von der »Steinernen Blume«. Gerade das kreidete ihm die Anklageschrift (eingedenk der »geistig-seelischen Beeinflussung« aus dem »Fünf-Broschüren-Urteil«) mit den Worten an: »Damit beeinflusste er in einer für Kinder verständlichen Darstellung die jugendlichen Betrachter des Films ebenfalls im Sinne der GDSF.« Diese Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft galt als kommunistische Tarnorganisation und kriminelle Gruppe, welche durch planmäßigen Hetzfeldzug gegen die Ordnung und Politik der Bundesrepublik deren staatliche Sicherheit untergrabe. Die Behauptung der DSF, sie habe die herrschende Antisowjethetze bekämpfen wollen, sei nur eine Schutzbehauptung, denn es habe eine solche Hetze nicht gegeben! Darum sei Glaser, man höre: schuldig der Vorbereitung zum Hochverrat, der Staatsgefährdung, der Geheimbündelei und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung.

Soweit die Logik der Ankläger. Die Aufgabe Possers bestand darin, die Vorwürfe zu widerlegen, indem er beispielsweise solche Hetze durch Regierungsmitglieder und Abgeordnete mit Beweisanträgen belegte. Dabei kam ihm als Verteidiger zugute, dass er selbst nach dem Krieg Belege über friedensgefährdende Propaganda gegen die UdSSR gesammelt hatte. Einer seiner Anträge wies nach, dass Kanzler Konrad Adenauer (CDU) 1953 vor dem Bundestag falsche Angaben über den Inhalt der sowjetischen Deutschland-Noten gemacht hatte. Über die Fülle der Beweisanträge war das Gericht überrascht. Mit der Benennung von Entlastungszeugen hatte die Verteidigung kein Glück, weil es für Zeugen zunehmend gefährlich wurde, sich zu engagieren. Der einzige auftretende Entlastungszeuge landete im Gefängnis.

»Verfahrensfremdheit«

Zur Abwehr der Beweisanträge erfand der Strafsenat einen neuen, in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Ablehnungsgrund: Verfahrensfremdheit. So wurde der Antrag betreffs unrichtiger Äußerungen des Bundeskanzlers abgelehnt, weil er »allein zu verfahrensfremden Zwecken gestellt« sei. Gegen die Ablehnung gab es kein Rechtsmittel. Wenig Erfolg war auch dem Zeugenauftritt beschieden. Als wichtigen Entlastungszeugen für Glaser hatte man einen Ostberliner Verlagsleiter und Vorstandsmitglied der DSF/Ost namens Paul Krüger benannt, der sich zu dieser Zeit gerade geschäftlich in Karlsruhe aufhielt und der vor Gericht auch aussagte. Dabei gab es – wie Posser berichtet – den skurrilsten Moment in dem langen Prozess. Als Krüger während seiner Vernehmung plötzlich in die rechte Hosentasche griff, »gingen die fünf Richter an ihrem Richtertisch in Deckung. Nach einer Schrecksekunde sagte der wieder aufgetauchte Vorsitzende in scharfem Ton: ›Nehmen Sie die Hand aus der Tasche auf den Zeugentisch.‹« Die Untersuchung von Krügers Tascheninhalt förderte keine Pistole zutage. Als der Zeuge das Gericht verließ, wurde er auf den letzten Treppenstufen verhaftet. Begründung für die Untersuchungshaft: Mittäterschaft in der DSF. Denn damals galt der Rechtsgrundsatz, später revidiert, dass auch ein in der DDR lebender Deutscher für seine dortige Tätigkeit dem bundesdeutschen Strafrecht unterliege.

Während der Verhandlung stellte sich heraus, dass Glaser während der Untersuchungshaft trotz schwerer Erkrankung vernommen worden war. Der hinzugeladene Gefängnisarzt sagte unter Eid aus, dass die schmerzhafte Erkrankung die Denkfähigkeit des Häftlings zeitweise vermindert hätte. Dann folgte der enthüllende Satz: »Wenn der Angeklagte Krimineller gewesen wäre, hätten wir ihn ins Lazarett übernommen, so aber ging das nicht.«

Das Schlusswort des Angeklagten war überzeugend und charaktervoll, es hätte jeden vorurteilsfreien Richter zu einem Freispruch bewegen müssen. Glaser, Sohn eines katholischen Schlossers, war nach dem Notabitur an die Ostfront und am 9. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft gekommen. Seine spätere Tätigkeit in einer Antifaschule habe ihn gebildet, aber nicht, wie unterstellt, zu einem sowjetischen Agenten trainiert. Mit dem festen Vorsatz, alles für eine Verständigung zwischen den Kriegsgegnern Deutschland und Russland zu tun, sei er dann 1949 nach Deutschland (West) zurückgekehrt und habe erleben müssen, wie Adenauers Aufrüstungspolitik mit starker Hetze gegen die UdSSR einherging. Seiner Meinung nach war die Aufrüstung völkerrechtswidrig, weil der Kriegszustand zwischen der Sowjetunion und dem Deutschen Reich nicht beendet war. Zugleich war Glaser souverän genug, Entgleisungen und beleidigende Formulierungen zu bedauern. »Aber eines bestreite ich auf das entschiedenste, dass diese Äußerungen von mir in der Absicht getan worden sind, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen oder auch nur zu erschüttern.«⁹

Noch im Gerichtssaal wurde Glaser erneut verhaftet. Angeblich bestand Fluchtgefahr. Die Strafzumessung von zwei Jahren musste er zu zwei Dritteln verbüßen. Glaser studierte danach Jura zu Ende, wurde aber nicht zum Staatsexamen zugelassen. Die dann geschriebene Dissertation über »Rechtsfragen der Koexistenz« wurde wegen der Vorstrafe nicht angenommen, so dass ihm der anwaltliche wie auch der akademische Weg versperrt blieben. Zig vergebliche Bewerbungen folgten. Schließlich gelang es ihm durch glückliche Protektion, als Volontär bei der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung angenommen und dauerhaft beschäftigt zu werden.


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NEUER BEITRAG09.07.2021, 14:17 Uhr
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Kommissar Milchmann

Neben Posser und mehreren mutigen bundesdeutschen Rechtsanwälten¹⁰ gab es einen einzigen DDR-Anwalt, der zur Verteidigung in westlichen politischen Strafprozessen tätig werden konnte: Friedrich Karl Kaul, später als Professor für Rechtsfragen im Fernsehen eine bekannte Größe, hatte 1948 seine Zulassung als Anwalt in beiden Teilen Berlins erhalten. Diese Zulassung auf Grundlage alliierter Entscheidung hielt allen Angriffen stand. Für die Justiz im Adenauer-Staat war es nur schwer erträglich, dass ein bekennender Kommunist vor ihren Gerichten plädieren durfte. Sein Auftreten brachte vor allem Richter am Bundesgerichtshof zur Weißglut. Das Westberliner Abgeordnetenhaus unternahm mehrere Versuche, Kaul aus der Anwaltschaft auszuschließen, scheiterte aber an der Weigerung der Anwaltskammer, in dieser Sache tätig zu werden.

Im August 1952 versuchte das nordrhein-westfälische Innenministerium, den Fall zu erledigen. Kaul hatte sich als Verteidiger angeklagter FDJ-Mitglieder beim Landgericht Dortmund (Staatsschutzstrafkammer) gemeldet und Unterkunft in einem der damals knappen Hotels gefunden, wo er sich das Doppelzimmer mit einem Kollegen teilen musste. Morgens gegen sechs Uhr klopften Polizeibeamte an die Tür und forderten Kaul auf, sich sofort anzuziehen, da sie ihn über die Zonengrenze nach Osten abzuschieben hätten. Die Sache war rechtlich völlig irre, da Kaul nach Bundesrecht deutscher Staatsbürger war und die DDR Inland. Wie könnte man einen eigenen Staatsbürger ins Inland abschieben? Jedenfalls gab es künftig keine solchen Abschiebungen mehr.

Aber die Sache war für Kaul ein besonderer Clou mit ergötzlicher Pointe, was er gern propagandistisch ausschlachtete. Abends habe sein westdeutscher Kollege und Zimmergenosse ihm klarmachen wollen, welch wesentlicher Unterschied zwischen den beiden deutschen Staaten bestehe: Wenn es bei uns im Westen um sechs Uhr an der Tür klingelt, ist es mit Sicherheit der Milchmann, während es bei Ihnen auch die Staatssicherheit sein kann. Als Kaul dann um sechs von der Polizei abgeführt wurde, habe er seinem Kollegen im Nachbarbett nur zugerufen: »Herr Kollege, Ihr Milchmann ist da.«¹¹

Gesinnungsjustiz

Die Gesinnungsschnüffelei gegen sogenannten Linksextremismus und das verfassungswidrige Einstufen einer marxistischen Gesinnung als verfassungsfeindlich scheint heute wieder fröhliche Urständ zu feiern. Das hat kürzlich die Stellungnahme der Regierung zur gewollten ökonomischen Strangulierung der Tageszeitung junge Welt bewiesen. Der Zeitung »den weiteren Nährboden entziehen zu können« sei beabsichtigt. Ob darüber hinaus bei den zu erwartenden diesbezüglichen Gerichtsverfahren die Vernunft oder wieder eine richterliche Gesinnungsjustiz zum Durchbruch kommen und herrschen wird, ist noch offen.

Eine Frage drängt sich auf: Wie stand es eigentlich um die Gesinnungsjustiz in der DDR in den 50er Jahren? Nun, da könnte man auch drüber reden, aber es würde zur Zeit die falschen Leute legitimieren – und überdies wird das Thema von der staatlich finanzierten Aufarbeitungs-Industrie zur Genüge traktiert.

Anmerkungen

1 Nach Diether Posser: Anwalt im Kalten Krieg. Ein Stück deutscher Geschichte in politischen Prozessen 1951–1968. München 1991, Seite 257. – Was die Abgeordneten nicht thematisierten bzw. wussten: Der Entwurf des Gesetzes war maßgeblich vom Ministerialrat Josef Schafheutle gestaltet worden, einem erprobten und in der Wolle gefärbten Nazijuristen, »der bereits zur NS-Zeit die gleiche Materie bearbeitet hatte. … (Schafheutle) konnte bei seinen Vorschlägen auf Kenntnisse zurückgreifen, die er bereits nach 1933 durch seine Ausarbeitungen (…) erworben hatte.« Siehe Reinhard Schiffers: Grundlegung des strafrechtlichen Staatsschutzes 1949–1951. In: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte (VfZ) Jg. 38 Heft 4, München 1990, S. 598

2 Erich Buchholz: Das Fünf-Broschüren-Urteil. In: Weißenseer Blätter, hrsg. im Auftrag des Weißenseer Arbeitskreises, Berlin, Heft 1/2000, S. 54 ff.

3 Diese und folgende Tatsachen wiedergegeben nach dem instruktiven, gründlich recherchierten Sachbuch von Josef Foschepoth: Überwachtes Deutschland. Post- und Telefonüberwachung in der alten Bundesrepublik. Bonn 2013, S. 65 ff.

4 Foschepoth, Überwachtes, S. 69

5 Eine Formulierung, die aus dem Jargon der Nazijustiz stammte; vgl. Hans Wüllenweber: Sondergerichte im Dritten Reich, Frankfurt/Main 1990, S. 31

6 Foschepoth, S. 66 f.; Oberbundesanwalt Wiechmann am 7.2.1952; nach Foschepoth S. 74. Der altgediente Jurist war übrigens unter den Faschisten Senatspräsident am Berliner Kammergericht. Am Ende seines Berufslebens erhielt er das Große Bundesverdienstkreuz mit Stern.

7 Posser, Anwalt, S. 221 f.

8 Biographie und Prozessbericht nach Posser, S. 118 ff. und 112

9 Posser, Anwalt, S. 122

10 Hier ist an vorderer Stelle Heinrich Hannover, der großartige Verteidiger der kleinen Leute zu nennen, der durch Zufall 1954 zum Pflichtverteidiger eines jungen Kommunisten wurde, was ihn für sein Leben prägte. Über fünfzig Jahre blieb er, heute 96, ein Verteidiger politisch Verfolgter.

11 Bericht von Posser, S. 149


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NEUER BEITRAG09.07.2021, 14:19 Uhr
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P.S.: Ebd. gibt es auch noch einen Online-Leserbrief, der sich hier zu posten lohnt:

Das »Blitzgesetz« hat Adenauer im Eiltempo durchs Parlament peitschen lassen, wodurch auch der Name entstand. Es war letztlich ausschließlich ein Instrument zur Gesinnungsverfolgung und Unterdrückung kommunistischer Überzeugung und Betätigung. Die für die strafrechtliche Verfolgung geschaffenen Sonderstaatsanwaltschaften und Sonderstrafkammern – allen voran der damalige 3. (politische) Strafsenat des Bundesgerichtshofs – setzten das Ziel des Gesetzes mit großer Akribie und Härte durch. Die Angst vor dem angeblichen Schreckgespenst des Kommunismus war übergroß, wie man an dem Beispiel Paul Krügers sieht, als er während seines Prozesses in seine Hosentasche griff und die Richter in Deckung gingen. Hinzu kommt weiterhin, dass ein großer Teil der mit diesen Verfahren befassten Richter und Staatsanwälte auf eine eigene stramme Nazivergangenheit zurückblicken konnte, wo ihnen bereits eingeimpft worden war, dass der Feind immer nur links steht. Auch Friedrich Karl Kaul wurde einmal von einem bundesdeutschen Gericht gerügt, als er während seines Schlussvortrages eine Hand in der Hosentasche hatte. In der ihm eigenen Art erwiderte er den Richtern: »Solange es in diesem Lande noch Richter gibt, die einst ihre Hände Tausend Jahre so hochhalten wollten, kann ich auch getrost meine Hand in der Tasche lassen!«

Ralph Dobrawa, Gotha
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