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NEUES THEMA20.02.2022, 16:07 Uhr
 Kollektiv 
secarts.org Redaktion
• Artikel 20 (4): Das Recht auf Widerstand Der vierte Absatz des Artikel 20 stand nicht von Anfang an im Grundgesetz. Dennoch war das Widerstandsrecht bereits Mitte der 50er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts Gegenstand folgenschwerer überlegungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter meinten, es könne "ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht"1 geben (immanent heißt: in etwas enthalten).

Was war da los, war über die Bundesverfassungsrichter mitten in der schwärzesten Adenauer-Reaktion der Geist der demokratischen Rebellion gekommen?

Eher nicht. Die überlegungen der Karlsruher Verfassungsrichter sind Bestandteil des am 17. August 1956 ausgesprochenen Verbots der KPD. In den weiteren Ausführungen des Gerichts heißt es (für den Fall, dass das Widerstandsrecht im Grundgesetz enthalten ist, ohne dass es drinsteht):

"Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.

Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.

Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist."2

Ersonnen wurde diese Grübelei der Richter nur um eins klarzustellen: Ob ein Recht auf Widerstand nun im Grundgesetz enthalten sein mag oder nicht, das wissen wir nicht genau, aber eins wissen wir: Für Kommunisten gilt dieses Recht nicht! Und deshalb muss die KPD verboten werden.

Dies nur zur Einleitung für alle, die sich bezüglich des Rechts auf Widerstand irgendwelche demokratischen Hoffnungen machen. Denn auch der 4. Absatz des Artikels 20 wurde nicht einfach so ins Grundgesetz geschrieben. Er ist Bestandteil der Notstandsgesetze von 1968.

Die Notstandsgesetze wurden gegen den Protest von Hunderttausenden in das Grundgesetz eingefügt. Sie erlauben es, die bürgerliche Demokratie zu zerstückeln, den Bundestag nach Hause zu schicken und den Bürgerkrieg gegen Arbeiter und Antifaschisten zu eröffnen. Wir hatten im Teil 3 dieser Serie darüber berichtet, wie die Mogelpackung des angeblichen Streikrechts (Satz 3 des 3. Absatzes von Artikel 9) in das Grundgesetz geschrieben wurde, um die Unruhe unter den Arbeitern, Studenten und anderen antifaschistische gesinnten Menschen zu dämpfen, und der Sozialdemokratie zu ermöglichen, ihre Zustimmung zu den Notstandsgesetzen zu rechtfertigen.

Genau dieselbe Aufgabe hat der Absatz zum Recht auf Widerstand. Hier der Wortlaut:
Artikel 20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Verfasser dieses Absatzes haben die im Zusammenhang mit dem KPD-Verbot gemachten Vorgaben nicht nur voll erfüllt, sondern übererfüllt. Was den damaligen Verfassungsrichtern noch nicht eingefallen ist, steht hier drin: Das "Recht zum Widerstand" gilt nicht für die alleinerziehende Mutter aus äthiopien, die unseren Dreck aus öffentlichen Toiletten wegmacht und Hartz-4-Aufstocker ist. Es gilt nicht für den Bauarbeiter, der für den Bau des Flughafens Berlin von einem Subunternehmen angeheuert und schließlich ohne Lohn nach Rumänien abgeschoben wurde. Es gilt nicht für den marxistisch gesinnten Taxifahrer aus dem Iran, der gern studieren und wissenschaftlich arbeiten würde. Es gilt nicht für die Angehörigen der Opfer der NSU-Morde, denen nicht nur von den Nazilumpen, sondern auch von Polizei und Verfassungsschutz ungeheures Leid zugefügt wurde. Und so weiter... Jeder kennt endlos Beispiele der mindestens 8 Millionen entrechteten "Nicht-Deutschen" in diesem Land. Und gehen wir noch weiter: Nehmen wir mal an, es wird notwendig, einen Generalstreik gegen einen faschistischen Putsch zu organisieren - so wie es 1920 die SPD und die Gewerkschaftsführung im Widerstand gegen den Kapp-Putsch getan haben. Dann dürfen nur deutsche Arbeiter streiken? Das ist unvorstellbar!

Wer sich zum Widerstand z.B. gegen einen faschistischen Putsch gezwungen sieht, wird wohl kaum vorher ins Grundgesetz schauen, ob das überhaupt erlaubt ist. Dennoch hat der Absatz 4 des Artikels 20 erhebliche praktische Bedeutung. Das nicht nur hinsichtlich der Verschärfung gegenüber dem KPD-Verbots-Urteil, in dem wenigstens noch keine "Nicht-Deutschen" ausgeschlossen wurden. Dieser Absatz wurde für die Sozialdemokratie formuliert, insbesondere für die Gewerkschaftsführung. Der DGB hatte sich schon 1968 geweigert, gegen die Notstandsgesetze den von Tausenden geforderten Generalstreik auszurufen: "Der Bundesvorstand des DGB lehnt einen allgemeinen Streik (Generalstreik) zur Verhinderung der Notstandsgesetze ausdrücklich ab, denn er hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie gegen einen mit großer Mehrheit gefaßten Beschluß des Bundestages zum Streik aufzurufen. Der DGB wird aber auch nach einer endgültigen Verabschiedung der Notstandsgesetze in der dritten Lesung mit demokratischer Wachsamkeit darauf achten, dass die Notstandsgesetze nicht mißbraucht werden. Jedem Mißbrauch der Notstandsgesetze wird der DGB mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln begegnen."3

Zur weiteren Handhabung des grundgesetzlichen "Rechts zum Widerstand" durch die Gewerkschaftsführung heißt es in der KAZ 315 (2006)4:
"Streik als 'Notfall' und auf gesetzlicher Grundlage

'Gegen eine demokratisch vom Volk gewählte Regierung streiken wir nicht' ist eine Standardaussage deutscher Gewerkschaftsführer. Mit ihr bringen sie ihr 'staatspolitisches Verantwortungsbewusstsein' zum Ausdruck. Offensichtlich ist sie ihnen als geistiges Rüstzeug und 'Waffe' gegen Forderungen nach außerparlamentarischem Kampf, nach politischem- oder Generalstreik implantiert. In der Regel wird sie durch die Feststellung ergänzt: 'Gegen die Regierung streiken wir nur, wenn die Demokratie in Gefahr ist. So wie es in unserer Satzung steht!' Was z.B. bezogen auf den Paragraphen 2 der Satzung der IGM heißt: 'Die IG Metall wahrt und verteidigt die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die demokratischen Grundrechte. Die Verteidigung dieser Rechte und der Unabhängigkeit der Gewerkschaften erfolgt notfalls durch Aufforderung des Vorstandes an die Mitglieder zu diesem Zweck die Arbeit niederzulegen (Widerstandsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 4 GG).' (Satzung der IGM 2006).

ähnliche Aussagen finden sich in den Satzungen der übrigen DGB Gewerkschaften und beim DGB wieder. Solche Satzungsbestimmungen sind das Mäntelchen, welches die Gewerk­schafts­führung ihrem Opportunismus und ihrer Politik der Unterwerfung unter den bürgerlichen Klassenstaat umhängt. Anstatt zum 'normalen' und elementarsten Kampfmittel der Arbeiterklasse im Klassenkampf wird der Streik dabei immer wieder zum 'Notfall' erklärt. Und damit auch jeder begreift, dass seine Anwendung selbst im 'Notfall' eine gesetzliche Basis hat und damit kein Gesetzesverstoß durch die Gewerkschaften vorliegt, wird das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Grundgesetz zur Streiklegitimation herangezogen. In der Realität heißt das nichts anderes, als Beschränkung des politischen Streiks auf eine 'bestimmte politische Situation', auf einen 'Notfall', dessen Zeitpunkt weder vorhersehbar noch von der Gewerkschaftsführung bestimmbar ist. Täte sie es doch, um z.B. Kündigungsschutz oder Betriebsverfassungsgesetz zu verteidigen, könnte sich die Regierung genauso auf den Artikel 20 des Grundgesetzes berufen, den Generalstreik als illegal verbieten und behaupten, die verfassungsmäßige Ordnung lt. Grundgesetz sei nicht gefährdet, es sei denn durch die Gewerkschaften selber. Im Imperialismus werden unter den Augen der Gewerkschaftsführung tagtäglich demokratische Rechte der Arbeiterklasse von den Kapitalisten angegriffen, bei Demos und Kundgebungen mit dem Polizeiknüppel gebrochen, von der Klassenjustiz und den bürgerlichen Regierungen abgebaut. Die Verteidigung der bürgerlichen Demokratie gegen diese Angriffe ist eine tägliche Aufgabe der Arbeiterbewegung. Der Artikel 20 des Grundgesetzes erlaubt es - übrigens nur Deutschen -, Widerstand zu leisten, wenn die verfassungsmäßige Ordnung der BRD angegriffen wird, und nicht etwa, um damit Demokratie und Rechte der Arbeiterklasse zu schützen. Das macht das ganze Dilemma des bürgerlichen Legalismus der deutschen Gewerkschaftsführer deutlich. Es heißt nichts anderes als der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Massenstreiks gegenüber Staat und Parlament zur Durchsetzung und/oder Verteidigung wichtiger Rechte für die Arbeiterklasse. Wie das in anderen Ländern Europas z.B. in der Frage der Heraufsetzung des Rentenalters praktiziert wurde. Durch politische Massenstreiks, durch Generalstreik konnte in mehreren Ländern (z.B. Frankreich, Italien, Belgien, Griechenland ...) bisher verhindert werden, was hier zwischenzeitlich für die Arbeiter heißt: Bis Rentenalter 67 für die Kapitalisten schuften! Ende offen."

Der hier beschriebene Legalismus der Gewerkschaftsführungen hat in der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung ungeheuren Schaden angerichtet. In der eigenen Geschichtsschreibung der Gewerkschaften sieht das in der Regel so aus:

1920 Generalstreik gegen den Kapp-Putsch - das war richtig, und darauf sind wir stolz, und das würden wir wieder so machen.5

1933 Kein Generalstreik gegen die Machtübertragung auf die Hitlerfaschisten. Dazu schweigt die offizielle Geschichtsschreibung weitgehend.

Was war da der Unterschied?

Das Monopolkapital

1920 - Uneinigkeit über den Nutzen des Kapp-Putsches für das Kapital. Die Interessenvertreter der Chemie-Industrie sind dagegen und zahlen sogar die Streiktage.
1933 - Das Monopolkapital hatte sich bereits geeinigt, die Hitlerfaschisten an die Macht zu bringen.

Die faschistische Bewegung

1920 - Sie ist noch nicht sehr ausgereift. Der Putsch ist ein rein militärischer, der nur die Empörung der Arbeiter und der breiten Volksmassen auslösen kann. 1933 - Die faschistische Bewegung ist zu einer Massenbewegung geworden. Der Putsch der Hitlerfaschisten ist juristisch gesehen kein Putsch, sondern ein parlamentarisches Intrigenspiel, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Sozialdemokratie, die Gewerkschaftsführung

1920 - Man sieht sich zum Widerstand berechtigt, denn der Kapp-Putsch ist ganz offensichtlich kriminell und verfassungswidrig! Der Generalstreik wird ausgerufen. 1933 - Der Vorschlag der KPD, gemeinsam einen Generalstreik zu organisieren, wird abgelehnt. Warum: "Wenn Hitler sich zumindest auf dem Boden der Verfassung hält, und mag das hundertmal Heuchelei sein, wäre es falsch, wenn wir ihm den Anlaß geben, die Verfassung zu brechen"[6].

Die Arbeiter

1920 - Es war für die Masse der Arbeiter gar keine Frage, sofort in den Generalstreik zu treten, als die Soldateska von Kapp und Lüttwitz mit schwarz-weiß-roten Fahnen und Hakenkreuz in Berlin einzog. Für viele klassenbewusste Arbeiter war aber auch klar, dass dieser Putsch ein Gewächs aus dem Boden dieser Weimarer Republik war, deren Demokratie nur die Klassenherrschaft der Monopolbourgeoisie stützte und schützte. Deshalb gab es in direkter Folge des Generalstreiks bewaffnete Kämpfe der Arbeiter, die Rote Ruhrarmee organisierte sich. Diese bewaffneten Kämpfe wurden von der Sozialdemokratie zertreten und liquidiert. Die Zerschlagung dieser Kämpfe war ein Sargnagel der Weimarer Republik auf ihrem Weg zu ihrer eigenen Zerstörung durch den Faschismus.

1933 - Der (keineswegs linke) Sozialdemokrat Wilhelm Hoegner schrieb über die Arbeiter und die Führungen von SPD und Gewerkschaften am 30. Januar 1933: "Vergebens warteten die Millionen draußen im Lande auf den Angriffsbefehl. Er blieb aus ..."7 Die Unterordnung unter die opportunistischen, legalistischen Führer der SPD und der Gewerkschaften kostete die Menschheit über 60 Millionen Tote.

Bei der Diskussion um das Widerstandsrecht in der BRD haben wir es mit derselben Verfassungsgläubigkeit zu tun, wie sie schon 1933 der deutschen Arbeiterklasse das Genick gebrochen hat. Deshalb können auch heute die sozialdemo­kratischen Gewerkschaftsführer nichts zu dem damaligen Versagen erklären. Und es soll niemand glauben, dass es nicht wieder zu einem mit allen parlamentarischen Regeln durchgeführten faschistischen Putsch kommen kann. Eine Probe darauf hat schon stattgefunden: Im Februar 2020 im Thüringer Landtag verbündeten sich CDU und FDP mit der faschistischen AfD, um den "überraschend" im 3. Wahlgang kandidierenden Thomas Kemmerich (FDP) zum Ministerpräsidenten zu wählen. Diese Regierung hat nur einige Tage gedauert, aber das Ganze hat gezeigt: Die Ausnutzung des Parlamentarismus für die Abschaffung des Parlamentarismus von rechts funktioniert, und mit dem Legalismus unserer Gewerkschaftsführer werden wir gegen einen ernsthaften Putsch dieser Art nichts ausrichten können.

Wir haben gesehen, dass in den programmatischen Aussagen der Gewerkschaften der Massenstreik oder Generalstreik nicht als Waffe gegen die Angriffe von Kapital und Reaktion gesehen wird, sondern erst dann angewendet wird, wenn der äußerste "Notfall" eintritt - und aus der Geschichte wissen wir, dass dann nicht mal der 30. Januar 1933 als Notfall gilt! Eine weitere sozialdemokratische Verzerrung des Streik- und Widerstandsrechts ist die Ansicht, dass der Streik das allerletzte Mittel ist, die höchste proletarische Kampfform. Als die Arbeiter 1920 den Streik gegen den Kapp-Putsch zu bewaffneten Kämpfen ausweiteten, fielen ihnen die SPD und die Gewerkschaftsführungen in den Rücken. Genau so, wie es dann auch die Bundesverfassungsrichter beim KPD-Verbot ausgedrückt haben: "Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden." Das heißt, genau die Zustände sollen so bleiben, wie sie sind, die unvermeidlich zu Faschismus und Krieg drängen!

Fazit:

Man kann diese marode bürgerliche Demokratie nicht konservieren, so wie man kein faulendes Obst konservieren kann. Entweder sie wird von rechts abgeschafft (das gilt in erhöhtem Maß für ein Land wie Deutschland) - oder die Arbeiterklasse muss im antifaschistischen Kampf über die bürgerliche Demokratie hinausgehen. Das ist unser Recht auf Widerstand, das in keiner bürgerlichen Verfassung steht, sondern das wir uns erkämpfen müssen. Und das heißt auch, unser Recht auf Revolution zu erkämpfen, das Recht der organisierten Arbeiterklasse Waffen zu tragen zur Abwehr der faschistischen Reaktion - so wie es der Kampf gegen den Kapp-Putsch gelehrt hat. Das geht heutzutage nicht? Das geht nicht, solange wir unseren Gewerkschaftsführungen erlauben, unser Recht auf Widerstand ans Grundgesetz zu nageln und uns damit so weit einzuhegen, dass sogar der politische Streik nicht mehr am Horizont zu sehen ist und gleichzeitig als letztes und höchstes Kampfmittel der Arbeiter gilt. Wir sollten wenigstens die Schritte gehen, die heute möglich sind.

"Nur für Deutsche" - das gibt es für uns nicht. Das darf auf keiner Parkbank stehen, und das darf kein Recht auf Widerstand einschränken. Wir lassen keinen zurück!

Und so geht es weiter:

Im 6. Teil der Serie besichtigen wir Artikel 8, das Versammlungsrecht und was das mit dem Kampf um die Straße hier und heute zu tun hat.

E.W.-P.
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Anmerkungen:
1 openjur.de/u/335396.html
2 Ebenda
3 "Druck und Papier" 11/68, zit. nach "25 Jahre DGB - Menschlichkeit und sozialer Fortschritt?", hrsg. vom ZK des Arbeiterbundes für den Wiederaufbau der KPD, München 1974.
4 Link ...jetzt anmelden!
5 Siehe z.B. Link ...jetzt anmelden! ++co++7bb9d85a-53cb-11ea-a08d-52540088cada
6 Link ...jetzt anmelden!
7 Rudolf Breitscheid, der Vorsitzende der SPD-Reichstagsfraktion, in der Sitzung des Parteiausschusses mit Vertretern der Reichstagsfraktion und des Bundesausschusses des ADGB am 31. Januar 1933. Siehe Link ...jetzt anmelden!
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Das ist auf jeden Fall sinnvoll HIER untergebracht! Vielleicht ist das ganze ja nur ampelige Übergründlichkeit, was aber im...mehr arktika 16.06.2024